Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich nieder­gelegt.

(3)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB.

(4)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.


§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1)    Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2)    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen be­halten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weiter­gabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rech­nung gestellt.

(2)    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, das heißt also, diese zu erhöhen, aber auch zu ermäßigen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, ins­besondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 10% ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung binnen einer Woche nach Kenntniserlangung der Preiserhöhung von der betreffenden Bestellung zurückzutreten.

(3)    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in jeweils gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4)    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kauf­preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(6)    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1)    Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn mit dem Besteller Einvernehmen über alle technischen Fragen hergestellt worden ist.

(2)    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Ein­rede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3)    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, für uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4)    Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zu­fälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld­nerverzug geraten ist.

(5)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde­liegen­de Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6)    Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefer­ver­zug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungs­gehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadens­ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7)    Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8)   Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbe­hal­ten.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht mit Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur auf den Besteller über.

(2)    Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungs­ordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Be­steller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3)    Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Trans­port­versicherung versichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Be­steller.


§ 6 Mängelhaftung

(1)    Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ord­nungsgemäß nachgekommen ist.

(2)    Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwen­dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berech­tigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Scha­dens­ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässig­keit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsver­letzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorherseh­baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadens­ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6)   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7)    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausge­schlossen.

(8)    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(9)    Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.


§ 7 Gesamthaftung

(1)    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2)   Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder einge­schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens­ersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertrags­widrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kauf­sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)    Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt befindliche Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbe­son­dere kann er verpflichtet werden, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver­züglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO er­heben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4)    Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang wei­ter zu verkaufen, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwach­sen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verar­beitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Bestel­ler auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsver­pflich­tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Ver­gleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vor­liegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aus­händigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen – uns nicht ge­hörenden – Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, ein­schließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6)    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7)    Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicher­heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Aus­wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)    Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist der ordentliche (auch internationale) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Pforzheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Gericht des Geschäftssitzes des Bestellers zu erheben.

(2)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kauf­rechts ist ausgeschlossen.

(3)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Ge­schäfts­sitz Erfüllungsort.


§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht, vgl. § 306 Abs. 1 BGB.

Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen und gewollten wirtschaftlichen Regelung in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien, auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.